Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung 20.03.2025


Fuldabrück, 07.03.2025

Amtliche Bekanntmachung


Gemeinde Fuldabrück 
Der Vorsitzende der Gemeindevertretung der Gemeinde Fuldabrück 
XII/30 
 

Gemäß § 58 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) gebe ich bekannt, dass am 
 

Donnerstag, den 20.03.2025, 20:00 Uhr 
Sitzungsraum im Dachgeschoss, Rathaus Fuldabrück, 
Am Rathaus 2, 34277 Fuldabrück 
 

eine öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Fuldabrück stattfindet. 
 

Tagesordnung

1.Unterrichtung der Gemeindevertretung durch den 
Gemeindevorstand gemäß § 50 Abs. 2 HGO
2.Fragestunde
3.Änderung der Ehrenordnung und den dazugehörigen 
Ausführungsbestimmungen


gez. 
 

Ingo Landwer 
Vorsitzender der Gemeindevertretung


Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales, Jugend und Sport am 13.03.2025


Fuldabrück, 07.03.2025

Amtliche Bekanntmachung 
 

Gemeinde Fuldabrück 
Der Vorsitzende des Ausschusses für Soziales, Jugend und Sport 
XlI/15


Gemäß § 62 Abs. 5 i.V.m. § 58 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) gebe ich 
bekannt, dass am 
 

Donnerstag, den 13.03.2025, 18:00 Uhr 
Sitzungsraum im Dachgeschoss, Rathaus Fuldabrück, 
Am Rathaus 2, 34277 Fuldabrück 
 

eine öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales, Jugend und Sport stattfindet. 
 

Die Sitzung findet gemeinsam mit dem Haupt- und Finanzausschuss statt. 
 

Tagesordnung

1.Änderung der Ehrenordnung und den dazugehörigen 
Ausführungsbestimmungen
2.Anfragen / Mitteilungen


 

gez. 
 

Jan-Thorben Kessler 
Aussch ussvorsitzender


Öffentliche Sitzung des Haupt - und Finanzausschusses am 13.03.2025


Fuldabrück, 07.03.2025

Amtliche Bekanntmachung


Gemeinde Fuldabrück 
Der Vorsitzende des Haupt - und Finanzausschusses 
XII/24


Gemäß § 62 Abs. 5 i.V.m. § 58 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) gebe ich 
bekannt, dass am


Donnerstag, den 13.03.2025, 18:00 Uhr 
Sitzungsraum im Dachgeschoss, Rathaus Fuldabrück, 
Am Rathaus 2, 34277 Fuldabrück


eine öffentliche Sitzung des Haupt - und Finanzausschusses stattfindet.


Die Sitzung findet gemeinsam mit dem Ausschuss für Soziales, Jugend und Sport statt. 
 

Tagesordnung

1.Änderung der Ehrenordnung und den dazugehörigen 
Ausführungsbestimmungen
2.Anfragen / Mitteilungen


gez.


Hartmut Meyer 
Ausschussvorsitzender


Wahlbekanntmachung


1. Am 23.02.2025 
findet die

Wahl zum 21. Deutschen Bundestag

statt.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Gemeinde ist in 7 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

In folgenden Briefwahlbezirken wird die Wahl nach Altersgruppen und Geschlecht durchgeführt (repräsentative Wahlstatistik); das Wahlgeheimnis wird auch hier unbedingt gewahrt:

WahlbezirkBezeichnung des WahlbezirksBezeichnung des Wahlraums 
(Straße, Nr., Zimmer-Nr.)
B099100Briefwahl BergshausenRathaus, Am Rathaus 2, Fuldabrück, 
Sitzungsraum Dachgeschoss
B099300Briefwahl DörnhagenRathaus, Am Rathaus 2, Fuldabrück, 
Sitzungsraum Gemeindevorstand

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 13.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.30 Uhr im Rathaus Fuldabrück, Am Rathaus 2, 34277 Fuldabrück, 
- Sitzungsraum im Dachgeschoss (Briefwahl Bergshausen) 
- Sitzungsraum Gemeindevorstand (Briefwahl Dörnhagen) 
- Ausschusssitzungsraum (Briefwahl Dennhausen/Dittershausen) 
zusammen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt

seine Erststimme in der Weise ab, 
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise, 
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes)

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Fuldabrück, 07.02.2025

Gemeinde Fuldabrück 
Der Gemeindevorstand

Andreas Damm 
Bürgermeister und Wahlleiter


Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bau, Planung, Umwelt und Energie am 13.02.2025


Gemeinde Fuldabrück 
Der Vorsitzende des Ausschusses für Bau, Planung, Umwelt und Energie 
XII/24 
Gemäß § 62 Abs. 5 i.V.m. § 58 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) gebe ich bekannt, dass am 
Donnerstag, den 13.02.2025, 18:00 Uhr 
Sitzungsraum im Dachgeschoss, Rathaus Fuldabrück, 
Am Rathaus 2, 34277 Fuldabrück 
eine öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bau, Planung, Umwelt und Energie stattfindet. 
 

Die Sitzung findet gemeinsam mit dem Haupt- und Finanzausschuss statt.

Tagesordnung

1.Unterrichtung des Ausschusses durch die Fa. Oppermann über die Mehrkosten für den Neubau Abwasserpumpwerk in Dennhausen 
2.Beratung und Beschlussfassung über den Entwurf des integrierten Klimaschutzkonzeptes(VL-3/2025)
3.Antrag der SPD-Fraktion vom 04.02.2025 Verdichtung der Bebauung(1/2025)
4.Anfragen / Mitteilungen 

gez. 
Thies Kessler 
Ausschussvorsitzender


Öffentliche Sitzung des Haupt - und Finanzausschusses am 13.02.2025


Gemeinde Fuldabrück 
Der Vorsitzende des Haupt - und Finanzausschusses 
XII/23 
Gemäß § 62 Abs. 5 i.V.m. § 58 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) gebe ich bekannt, dass am 
Donnerstag, den 13.02.2025, 18:00 Uhr 
Sitzungsraum im Dachgeschoss, Rathaus Fuldabrück, 
Am Rathaus 2, 34277 Fuldabrück 
eine öffentliche Sitzung des Haupt - und Finanzausschusses stattfindet. 
Die Sitzung (TOP 1- 4) findet gemeinsam mit dem Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt und Energie statt.

Tagesordnung

1.Unterrichtung des Ausschusses durch die Fa. Oppermann über die Mehrkosten für den Neubau Abwasserpumpwerk in Dennhausen 
2.Beratung und Beschlussfassung über den Entwurf des integrierten Klimaschutzkonzeptes(VL-3/2025)
3.Antrag der SPD-Fraktion vom 04.02.2025 Verdichtung der Bebauung(1/2025)
4.Anfragen / Mitteilungen 
5.Rückbestätigung zum Fortbestand der Bürgschaftserklärung für die langfristige Finanzierung der EAM-Gruppe(VL-7/2025)

gez. 
Hartmut Meyer 
Ausschussvorsitzender


Öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung am 20.02.2025


Gemeinde Fuldabrück 
Der Vorsitzende der Gemeindevertretung der Gemeinde Fuldabrück 
XII/29 
Gemäß § 58 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) gebe ich bekannt, dass am 
Donnerstag, den 20.02.2025, 20:00 Uhr 
Sitzungsraum im Dachgeschoss, Rathaus Fuldabrück, 
Am Rathaus 2, 34277 Fuldabrück 
eine öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Fuldabrück stattfindet.

Tagesordnung 
 

1.Unterrichtung der Gemeindevertretung durch den Gemeindevorstand gemäß § 50 Abs. 2 HGO 
2.Fragestunde 
3.Rückbestätigung zum Fortbestand der Bürgschaftserklärung für die langfristige Finanzierung der EAM-Gruppe(VL-7/2025)
4.Beratung und Beschlussfassung über den Entwurf des integrierten Klimaschutzkonzeptes(VL-3/2025)
5.Antrag der SPD-Fraktion vom 04.02.2025 Verdichtung der Bebauung(1/2025)


gez. 
Ingo Landwer 
Vorsitzender der Gemeindevertretung


Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025


Anlage 5   
(zu § 20 Abs. 1)


Bekanntmachung   
der Gemeindebehörde   
über das Recht auf Einsicht in das   
Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen   
für die Wahl zum Deutschen Bundestag   
am 23. Februar 2025.

 

  1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde Fuldabrück– 

    die Wahlbezirke der Gemeinde 1 – 7

    wird in der Zeit vom 03. Februar 2025 bis 07. Februar 2025   
    (20. bis 16. Tag vor der Wahl)

    während der allgemeinen Öffnungszeiten

    im Rathaus der Gemeinde Fuldabrück, Am Rathaus 2, 34277 Fuldabrück, Zimmer 018   
    (Ort der Einsichtnahme)

    für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Über-prüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.   
    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.   
    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen    
    Wahlschein hat.

  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 07. Februar 2025 bis 12 Uhr, bei der Gemeinde Fuldabrück, Am Rathaus 2, 34277 Fuldabrück, Zimmer 018, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

     

  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätes-tens zum 02. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung.   
    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.   
    Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

     

  4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 167, Kassel   
           
            durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkrei-ses   
            oder   
            durch Briefwahl   
        teilnehmen.

     

  5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag   
        5.1    ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,   
        5.2    ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,   
            a)    wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02. Februar 2025)    
                oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 07. Februar 2025) versäumt hat,   
            b)    wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,   
            c)    wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Fest-stellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.   
        Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.   
        Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der An-trag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.   
        Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.   
        Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.   
        Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

     

  6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte    
    -  einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,   
    –  einen amtlichen Stimmzettelumschlag,   
    –  einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag    
    und   
    –  ein Merkblatt für die Briefwahl.   
    Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.   
    Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfestellung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfestellung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.   
    Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.   
    Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.


Fuldabrück, 24.Januar 2025 
Gemeinde Fuldabrück 
Der Gemeindevorstand

Andreas Damm
Bürgermeister und Wahlleiter

 


Hebesatzsatzung 2025


Erlass einer Satzung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fuldabrück hat in ihrer Sitzung am 19.12.2024 eine Hebesatzsatzung beschlossen.

Die öffentliche Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Einstellungsdatum am 09.01.2025 auf dieser Internetseite vollendet.

Gemeinde Fuldabrück
Der Gemeindevorstand

Andreas Damm
Bürgermeister

 Hebesatzsatzung-2025.pdf[23 KB]