Bürgerservice  - Leistungen von A - Z

A
1
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Sinning, Andrea

05665/9463-86
Gemeindesteuern, Abfallwirtschaft

Abfallkalender

Diesen finden Sie unter: https://webapp.abfall-kreis-kassel.de/abfallkalender/

 


Grünabfall

Der anfallende Grünschnitt ist ab jetzt auf einer der drei Biokompostierungsanlagen des Landkreises Kassel zu entsorgen. Die nächste Annahmestelle ist in Lohfelden-Vollmarshausen, Sandwiesen 5.

Annahmezeiten

Mo. - Do.07:45 Uhr-16:00 Uhr
Fr.07:45 Uhr-14:30 Uhr

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Abfallentsorgung des Landkreises Kassel, 0561 / 1003-1133 oder www.abfall-kreis-kassel.de

 


Gehölzschnitt und –pflege

Mit einem neuen Faltblatt möchte die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Kassel die neuen Regelungen in Sachen Gehölzschnitt und -pflege für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger in verständlicher Weise darstellen.

Durch das im März dieses Jahres in Kraft getretene Bundesnaturschutzgesetz sei es in der Bevölkerung vermehrt zu Verunsicherungen gekommen. "Wann darf ein Baum ohne Genehmigung gefällt, in welchem Zeitraum dürfen Hecken zurückgeschnitten werden?" sind immer wieder auftretende Fragen, berichtet der Leiter der Kreisnaturschutzbehörde, Heinz Nehm.

Jetzt schafft das ab sofort erhältliche Faltblatt Abhilfe: Es informiert ausführlich über die neue Rechtsgrundlage des Bundesnaturschutzgesetzes, Verbotszeiträume und Sonderfälle, bietet vor allem aber eine kurze Checkliste für den Gehölzschnitt, die Ratsuchenden Antworten auf die häufigsten Fragestellungen geben soll. Betroffene Hauseigentümer und Praktiker erhalten so eine rasche Entscheidungshilfe.  
Nehm: "Wir möchten mit dem Faltblatt auch um Verständnis werben".

Mit Erklärungen zu der Nutzung von Hecken und Bäumen durch wildlebende Tiere soll auf deren Gefährdung bei Fällung und Rückschnitt hingewiesen werden. Es folgen Erläuterungen zu jahreszeit- und standortabhängigen Einschränkungen für Eingriffe" vom 1. März bis 30. September. Hecken, lebende Zäune und Gebüsche sowie in der freien Landschaft oder an der Straße stehende Bäume dürfen in diesem Zeitraum grundsätzlich nicht abgeschnitten oder gefällt werden.

Natürlich gibt es hierzu Ausnahmen. Diese und viele weitere Informationen zum Thema finden sie in dem Faltblatt.

Das von der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises herausgegebene Papier ist in den Rathäusern der Gemeinden, bei Wohnungsgesellschaften und beim Landesbetrieb HESSEN-FORST und "natürlich" bei der Unteren Naturschutzbehörde in der Ritterstraße 1 in Wolfhagen, 05692/987-3101 oder per Mail: unb@landkreiskassel.de erhältlich.

 


Sperrmüll

Die Entsorgung von Sperrmüll in Fuldabrück übernimmt die Abfallentsorgung Kreis Kassel.

Details zur Entsorgung von Sperrmüll finden Sie im Abfall ABC auf http://www.abfall-kreis-kassel.de.

Sperrmüllkarten finden Sie während unserer Öffnungszeiten in unseren Bürgerbüros.

 


Elektromüll

Informationen zur Entsorgung von Elektroschrott,etc finden sie im Abfall-ABC auf www.abfall-kreis-kassel.de.

 


Bauschuttkleinmengen

Seit dem 01. Juni 2008 wird bei der Gemeinde Fuldabrück kein Bauschutt mehr entgegengenommen. Bei den nachfolgend genannten Firmen können Sie u. a. Ihren Bauschutt anliefern und entsorgen.

BAUREKA Baustoff-Recycling GmbHDennhäuser Straße 118
 34134 Kassel
 Tel.: 05 61 / 86 18 48-0
  
Bruno Hoefs GmbH & Co. KGAm Fieseler Werk 4
 34253 Lohfelden
 Tel.: 05 61 / 51 20 22
  
Firma Mandt GmbHHeidholzweg 8
 34295 Edermünde
 Tel.: 0 56 65 / 70 05
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Budde, Rene

05665/9463-88
Bürgerbüro
Gries, Martina

05665/9463-88
Bürgerbüro
Theune, Andreas

05665/9463-88
Bürgerbüro
Ulfig, Dennis

05665/9463-88
Bürgerbüro
Viereck, Sonja

05665/9463-88
Bürgerbüro

Für die Beglaubigung von Unterschriften sind mitzubringen:

  • gültiges Ausweis- oder Passdokument
  • Anforderungsschreiben / evtl. Vordruck für die Unterschrifts-Beglaubigung

 

Wichtig:

Die Unterschrift darf erst zum Zeitpunkt der Beglaubigung geleistet werden!

 

Welche Unterschriften kann das Bürgerbüro nicht beglaubigen?

  • Unterschriften auf Verträgen und wichtigen Erklärungen (z. B. Testamente, Darlehensverträge, Grundbuchauszüge, Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten, etc.)
  • hierfür sind Notare oder Ortsgerichte zuständig

Ansprechpartner für die Fuldabrücker Ortsgerichte finden Sie hier.

 

Gebühr: 7,00 €

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Budde, Rene

05665/9463-88
Bürgerbüro
Gries, Martina

05665/9463-88
Bürgerbüro
Theune, Andreas

05665/9463-88
Bürgerbüro
Ulfig, Dennis

05665/9463-88
Bürgerbüro
Viereck, Sonja

05665/9463-88
Bürgerbüro

Jede Behörde ist befugt Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Ebenfalls dürfen Abschriften beglaubigt werden, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt wurde oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.

Amtlich beglaubigen kann jede öffentliche Stelle, die ein Dienstsiegel führt z.B.:

  • Behörden

  • Ortsgerichte

  • Notare und öffentlich-rechtliche Stellen

 

Benötigte Unterlagen:

  • Original

  • gültiges Ausweis- oder Passdokument

  • Das Anforderungsschreiben der Behörde

 

Was kann beglaubigt werden?

  • Zeugnisse

  • Dokumente, die von einer anderen Behörde ausgestellt wurden

  • Dokumente, die zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden

 

Was darf nicht im Bürgerbüro beglaubigt werden?

  • Personenstandsurkunden

wie z. B. Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, etc.

(hierfür sind die Standesämter der Ausstellungsbehörde zuständig)

 

  • Verträge und wichtige Erklärungen

wie z. B. Testamente, Darlehensverträge, Grundbuchauszüge, Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten, etc.

(hierfür sind Notare oder Ortsgerichte zuständig)

 

Gebühr:

  • 4,00 € für eine Beglaubigung bis max. 10 Seiten, jede weitere Seite 0,50 €,zzgl. Kopien (0,20 € je S/W Seite; 0,30€ je Farbseite)

 

Gebührenfrei:

  • Dokumente für Rentenversicherungszwecke

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Riese-Boll, Iris

05665/9463-88
Standesamt

Für eine Eheschließung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • einen gültigen Personalausweis oder Reisepass

  • eine beglaubigte Abschrift oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister

  • Geburtsurkunde(n) von gemeinsamen Kindern

  • Evtl. Vaterschaftsanerkennung und Bescheinigung über die gemeinsame Sorge

 

Falls Sie schon einmal verheiratet waren benötigen Sie zusätzlich noch:

  • einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister oder eine Eheurkunde mit Auflösungsvermerk

  • Scheidungsurteil mit Rechtskraftbescheinigung

Im Einzelfall kann es notwendig sein, dass weitere oder andere Urkunden vorgelegt werden müssen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Beteiligter oder beide Eheschließende ausländische Mitbürger sind.

In einem persönlichen Gespräch erläutern wir Ihnen gern, welche Urkunden von Ihnen vorgelegt werden müssen und in welcher Form.

 

Gebühren:

  • Urkunde/beglaubigte Abschrift aus einem Personenstandsregister: 12,00 €

  • Anmeldung der Eheschließung: ca. 100 €

 

Die Gebühren für eine Urkunde oder eine beglaubigte Abschrift aus einem Personenstandsregister gelten in Hessen. In anderen Bundesländern können die Gebühren von dem hessischen Tarif abweichen. 

Die Gebühren für die Anmeldung der Eheschließung ist ein Richtwert, da zum Beispiel die Kosten für ein Stammbuch noch nicht berücksichtigt wurden.

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Budde, Rene

05665/9463-88
Bürgerbüro
Gries, Martina

05665/9463-88
Bürgerbüro
Theune, Andreas

05665/9463-88
Bürgerbüro
Ulfig, Dennis

05665/9463-88
Bürgerbüro
Viereck, Sonja

05665/9463-88
Bürgerbüro

Für die Erteilung eines Fischereischeines ist die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung erforderlich. Bitte legen Sie die entsprechende Bescheinigung sowie ein aktuelles Biometrisches Passbild (nicht älter als 3 Monate) vor.

Falls Sie an der Fulda angeln möchten, wenden Sie sich bitte an die örtlichen Angelsportvereine, die die Fischereipacht innehaben.

 

Gebühren:

Jugendfischereischein7,50 €
Jahresfischereischein17,50 €
Fünfjahresfischereischein45,00 €
Zehnjahresfischereischein86,00 €

 

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Budde, Rene

05665/9463-88
Bürgerbüro
Gries, Martina

05665/9463-88
Bürgerbüro
Theune, Andreas

05665/9463-88
Bürgerbüro
Ulfig, Dennis

05665/9463-88
Bürgerbüro
Viereck, Sonja

05665/9463-88
Bürgerbüro

Für die Beantragung von Führerscheinklassen benötigen Sie zur Vorlage immer:

  • einen gültigen Personalausweis/ Reisepass

  • sowie einaktuelles Biometrisches Passbild (nicht älter als 3 Monate)

Gebühr: 10,00 €

 

Für den Fall des Verlustes Ihres Führerscheines, wenden Sie sich bitte an die Führerscheinstelle des Landkreises Kassel.

 

Klassen:

Erteilung der Fahrerlaubnis für die Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, L, T

  • Sehtest

  • Erste-Hilfe Bescheinigung bzw. Sofortmaßnahmen am Unfallort


Erteilung/ Verlängerung der Fahrerlaubnis für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, DE, D1, D1E

  • Augenärztliches Zeugnis/Gutachten nach Anlage 6 FeV, nicht älter als 2 Jahre (im Original)

  • Ärztliches Zeugnis/Gutachten nach Anlage 5 FeV, nicht älter als 1 Jahr (im Original)

  • Ausbildungsvertrag, sofern Ausbildung "Berufskraftfahrer/in" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" i.V.m. Unterschreitung des Mindestalters

  • Erste-Hilfe Bescheinigung bzw. Sofortmaßnahmen am Unfallort


Erteilung/ Verlängerung der Fahrerlaubnis für die Klassen D, D1, DE, D1E

  • Führungszeugnis (Beantragung im Bürgerbüro 13,00 € Gebühr)

    • Bei Erteilung und Verlängerung ab dem 50. Lebensjahr: erweiterte Verkehrsmedizinische Untersuchung

    • Bei Erteilung und Verlängerung bis zum 50. Lebensjahr: einfache Verkehrsmedizinische Untersuchung


Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse T

  • Bescheinigung vom Ortslandwirt

  • Sehtest

  • Erste-Hilfe Bescheinigung bzw. Sofortmaßnahmen am Unfallort


Umstellung auf den Kartenführerschein (EU-Führerschein)

  • Alter Führerschein

  • 1 aktuelles Biometrisches Passbild (nicht älter als 3 Monate)


Neuerteilung/ Wiedererteilung eines Führerscheins

  • Unterlagen nach dem Schreiben der Führerscheinstelle des Landkreises Kassel

  • Führungszeugnis (Beantragung im Bürgerbüro, 13,00 € Gebühr)


Personenbeförderungsschein für Taxi, Miet- und Krankenkraftwagen

  • Augenärztliche Untersuchung

  • Erste-Hilfe Bescheinigung bzw. Sofortmaßnahmen am Unfallort

  • Erweiterte Verkehrsmedizinische Untersuchung (auch bei Verlängerung bis zum 60. Lebensjahr)

  • Alter Führerschein

  • Führungszeugnis (Beantragung im Bürgerbüro, 13,00 € Gebühr)

  • Für Taxis: Ortskenntnisprüfung

Wichtig:

Bei Verlängerung bis zum 60. Lebensjahr ist zusätzlich eine einfache Verkehrsmedizinische Untersuchung erforderlich. Diese Untersuchung muss alle 5 Jahre wiederholt werden.

Bei Erteilung der Klasse 2 und CE79 ab dem 50. Lebensjahr wird eine einfache Verkehrsmedizinische Untersuchung nach Anlage 5 FEV und ein Augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 FEV benötigt. Diese beiden Untersuchungen können beim Gesundheitsamt des Landkreises Kassel durchgeführt werden.

 

Begleitendes Fahren mit 17:

  • 1 aktuelles Biometrisches Passbild (nicht älter als 3 Monate)

  • Gültiger Personalausweis/ Reisepass

  • Erste-Hilfe Bescheinigung bzw. Sofortmaßnahmen am Unfallort

  • Sehtest

  • Die Begleitpersonen müssen mit Ihrem Personalausweis, sowie Ihrem Führerschein persönlich vorstellig werden


Internationaler Führerschein

Möchten Sie einen Internationalen Führerschein beantragen, so müssen Sie sich direkt an die Führerscheinstelle des Landkreises Kassel(link is external), Kulturbahnhof - Rainer-Dierichs-Platz 1/203, 34117 Kassel wenden.
Tel. 0561 / 1003-1700 (bis 1710).

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Budde, Rene

05665/9463-88
Bürgerbüro
Gries, Martina

05665/9463-88
Bürgerbüro
Theune, Andreas

05665/9463-88
Bürgerbüro
Ulfig, Dennis

05665/9463-88
Bürgerbüro
Viereck, Sonja

05665/9463-88
Bürgerbüro

Folgender Unterlagen/Angaben werden benötigt:

  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel plus Pass

  • bei einem behördlichen Führungszeugnis die genaue Adresse der Behörde und der Verwendungszweck, ggf. ein Aktenzeichen

  • bei einem erweiterten Führungszeugnis ist ein entsprechender Nachweis der anfordernden Stelle mitzubringen

 

DieBearbeitungszeit beträgt ca. 7-10 Tage.

 

Gebühr: 13,00 € 
 

Für die Beantragung eines Führungszeugnisses ist das persönliche Erscheinen des Antragsstellers zwingend erforderlich.

Die Erteilung einer Vertretungsvollmacht ist nicht zulässig.

Der Antragssteller muss das 14. Lebensjahr vollendet haben.

 

Weitere Informationen bezüglich eines Führungszeugnisses finden Sie unter: www.bundesjustizamt.de

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Budde, Rene

05665/9463-88
Bürgerbüro
Gries, Martina

05665/9463-88
Bürgerbüro
Theune, Andreas

05665/9463-88
Bürgerbüro
Ulfig, Dennis

05665/9463-88
Bürgerbüro
Viereck, Sonja

05665/9463-88
Bürgerbüro

Benötigte Unterlagen/Angaben:

  • gültiger Personalausweis/ Reisepass
  • der Geburtsname der Mutter des Antragsstellers
  • bei einem behördlichen Führungszeugnis ist die genaue Adresse der Behörde und der Verwendungszweck, sowie die genaue Belegart anzugeben

DieBearbeitungszeit beträgt ca. 7-10 Tage.

 

Gebühr: 13,00 €

 

Für die Beantragung einer Gewerbezentralregisterauskunft ist das persönliche Erscheinen des Antragsstellers zwingend erforderlich. Die Erteilung einer Vertretungsvollmacht ist nicht zulässig.

weitere Informationen finden Sie unter: www.bundesjustizamt.de

Rechtliche Grundlagen: § 150 GewO

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Budde, Rene

05665/9463-88
Bürgerbüro
Gries, Martina

05665/9463-88
Bürgerbüro
Theune, Andreas

05665/9463-88
Bürgerbüro
Ulfig, Dennis

05665/9463-88
Bürgerbüro
Viereck, Sonja

05665/9463-88
Bürgerbüro

Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes gemäß § 6 des Hessischen Gaststättengesetzes (HGastG)

Wer zu besonderen Anlässen vorübergehend ein Gaststättengewerbe ausüben möchte, muss dies gemäß § 6 HGastG bei der Gemeinde Fuldabrück anzeigen.

Die schriftliche Anzeige muss spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung dem Gemeindevorstand der Gemeinde Fuldabrück vorgelegt werden.

 

Folgende Angaben müssen enthalten sein:

  • Name, Vorname und ladungsfähige Anschrift des Veranstalters

  • Ort und Zeitraum der Ausübung

  • Die zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke

  • Die voraussichtliche zu erwartende Besucherzahl

 

Zur Vereinfachung des Verfahrens haben wir für Sie ein Formular, dass den neuen Anforderungen des Hessischen Gaststättengesetzes gerecht wird. (siehe Downloads)

Die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist gemäß § 2 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes gebührenpflichtig.

 

Gebühr: 20,00 €/Tag

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Sinning, Andrea

05665/9463-86
Gemeindesteuern, Abfallwirtschaft

Gewerbesteuer und Grundsteuer

Gewerbesteuer495 v.H.
Grundsteuer A650 v.H.
Grundsteuer B650 v.H.

 

Hundesteuer

Erster Hund96,00€ / Jahr
Zweiter Hund144,00€ / Jahr
Dritter und jeder weitere Hund156,00€ / Jahr
Kampfhund660,00€ / Jahr
Ersatzsteuermarke6,00

 

Wasser- und Kanalgebühren

Frischwassergebühren2,30 €/m³ (inkl. 7% MwSt.)
Wasserzähler (bis 5m³/h)0,60 € (ggf. zzgl. 7% MwSt.)
Ablesung außerhalb Turnus15,00 € (zzgl. 7% MwSt.)
Schmutzwasser je m³ Frisch- oder Brauchwasser3,52 €
Niederschlagswasser je m² versiegelter Fläche0,62 €
Gartenzähler/Brauchwasserzähler (bis 5 m³/h) mtl.0,60 €

 

Abfallgebühren

Für die Entsorgung eines (Gewerbe und Personenhaushalte)  
(pro Person im Personenhaushalt 20 L. Restmüll, 40 L Papier und Bio)

40Liter (13 St./Rolle) Abfallsäcke8,60€ mtl.103,20€ jährl.
20Liter (26 St./Rolle) Abfallsäcke8,60€ mtl.103,20€ jährl.
80Liter-Behälter16,80€ mtl.201,60€ jährl.
120Liter-Behälter24,20€ mtl.290,40€ jährl.
240Liter-Behälter47,50€ mtl.570,00€ jährl.
1.100Liter-Behälter180,00€ mtl.2.160,00€ jährl.
Zusätzliche Biotonne (Nutzung mindestens 12 Monate)  
120Liter Bio4,50€ mtl.54,00€ jährl.
240Liter Bio8,90€ mtl.106,80€ jährl.

 

Eigenkompostierer nur Personenhaushalte nicht Gewerbe  
(Die Gebühr nach Abs. 3 ermäßigt sich auf Antrag um je)

50/25Liter (13/26 St./ Rolle) Abfallsäcke0,50€ mtl.6,00€ jährl.
80Liter Behältnis um1,00€ mtl.12,00€ jährl.
120Liter Behältnis um1,50€ mtl.18,00€ jährl.
240Liter Behältnis um3,00€ mtl.36,00€ jährl.
1.100Liter Behältnis um13,75€ mtl.165,00€ jährl.

Abfallsäcke à 50 Liter werden zum Stückpreis von 5,20 € abgegeben.

1m³Faltcontainer=95,00€ / Stück
10Liter Biotonnen-Inlet=1,50€ / 1 Rolle zu 25 Stück
120Liter Biotonnen-Inlet=5,00€ / 1 Rolle zu 10 Stück
240Liter Biotonnen-Inlet=7,00€ / 1 Rolle zu 10 Stück
10Liter Vorsortiergefäß=3,50€ / Stück
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Budde, Rene

05665/9463-88
Bürgerbüro
Gries, Martina

05665/9463-88
Bürgerbüro
Theune, Andreas

05665/9463-88
Bürgerbüro
Ulfig, Dennis

05665/9463-88
Bürgerbüro
Viereck, Sonja

05665/9463-88
Bürgerbüro

Der Auskunftsersuchende macht ein berechtigtes Interesse glaubhaft.


Besonderheiten: 
Für die Erteilung einer Gewerbeauskunft besteht keine gesetzliche Verpflichtung. 
Die Gewerbekartei ist kein öffentliches Register und genießt daher keinen "Öffentlichen Glauben". Die Auskunft wird ausschließlich für den beantragten Zweck erteilt und darf auch nur für diesen Zweck verwendet werden. Angaben, die über Name, Anschrift und angemeldete Tätigkeiten des Gewerbetreibenden hinausgehen, werden in der Regel nicht gemacht.


Gebühr: 20,00 €

 

Die Gebühr kann entweder Bar, als Verrechnungscheck oder per Überweisungsträger entrichtet werden. Um die Zuordnung zu gewährleisten, bitten wir Sie, die gesuchte Firma als Verwendungszweck mit anzugeben.

Kasseler SparkasseIBAN DE15 5205 0353 0030 0000 25
 BIC HELADEF1KAS

 

 Auskünfte können nicht telefonisch erteilt werden, sondern müssen unter folgender Anschrift schriftlich eingereicht werden:

Gemeinde Fuldabrück 
Gewerbeamt 
Am Rathaus 2 
34277 Fuldabrück

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Budde, Rene

05665/9463-88
Bürgerbüro
Gries, Martina

05665/9463-88
Bürgerbüro
Theune, Andreas

05665/9463-88
Bürgerbüro
Ulfig, Dennis

05665/9463-88
Bürgerbüro
Viereck, Sonja

05665/9463-88
Bürgerbüro

Ein Gewerbebetrieb ist immer bei der zuständigen Gemeinde persönlich oder durch einen Vertreter mittels Vollmacht (+ gültiges Ausweisdokument) anzumelden.

 

Was muss vorgelegt werden:

  • gültiges Ausweisdokument

  • Bei Anmeldung einer eingetragenen Gesellschaftsform (z. B. GmbH) muss der Handelsregisterauszug vorgelegt werden

    • für den Fall, dass es mehrere Geschäftsinhaber gibt, reicht es aus, wenn ein Gesellschafter zur Anmeldung vorstellig wird und die Vollmachten sowie Ausweiskopien seiner Mitgesellschafter vorlegt.

  • Bei Anmeldung eines Handwerkbetriebes ist die Handwerkskarte oder ein sonstiges Eintragungsdokument vorzulegen (Nähere Auskünfte erteilt die Handwerkskammer Kassel, 0561 / 78880)

 

Gebühren: 28,00 € Wenn Sie eine Empfangsbescheinigung benötigen, sind weitere Gebühren in Höhe von 8,00 € zu entrichten.

Die Gebühr kann entweder Bar, als Verrechnungscheck oder per Überweisungsträger entrichtet werden. Um die Zuordnung zu gewährleisten, bitten wir Sie als Verwendungszweck den "Gewerbenamen" mit anzugeben.

Kasseler SparkasseIBAN: DE15 5205 0353 0030 0000 25
 BIC: HELADEF1KAS

 

Bei einem Umzug des Betriebes oder bei Hinzunahme weiterer gewerblicher Tätigkeiten innerhalb der Gemeinde, ist ebenfalls eine Ummeldung im Gewerberegister erforderlich.

Wird der Betriebssitz in eine andere Stadt verlegt, so ist das Gewerbe abzumelden.

 

Nähere Informationen finden sie unter §§ 14 ff der Gewerbeordnung:

Für Personen, die erlaubnispflichtige Gewerbe ausüben möchten, wie z. B. Makler nach § 34 c Gewerbeordnung, Baubetreuer etc., müssen Sie sich vorerst an den Landkreis Kassel wenden.


Die Formulare finden Sie unter Downloads.

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Döring, Christina

05665/9463-88
Integration und Soziales
Messner, Stefanie

05665/9463-88
Integration und Soziales

Die Grundsicherung ist eine eigenständige Sozialleistung und der Hilfe zum Lebensunterhalt vorrangig. Sie gibt es seit dem 1. Januar 2003. Seit dem 01. Januar 2005 sind die Vorschriften des Grundsicherungsgesetzes Bestandteil des Sozialgesetzbuch XII. Die Grundsicherung ist eine steuerfinanzierte, bedarfsorientierte Basisleistung im Alter und bei Erwerbsminderung auf der Grundlage des so genannten Grundsicherungsgesetzes. Die Leistung der Grundsicherung soll den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt von Menschen absichern, die wegen Alters oder auf Grund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen.

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Budde, Rene

05665/9463-88
Bürgerbüro
Gries, Martina

05665/9463-88
Bürgerbüro
Theune, Andreas

05665/9463-88
Bürgerbüro
Ulfig, Dennis

05665/9463-88
Bürgerbüro
Viereck, Sonja

05665/9463-88
Bürgerbüro

Das Verwaltungsportal Hessen ist ein umfassender Online-Katalog aller Dienstleistungen der Verwaltung in Hessen. Damit haben die Bürger und Unternehmen im Internet ein Portal zu Kommunen, Kammern und Landesbehörden. Das Verwaltungsportal ist mehr als eine Suchmaschine. Über dieses erhalten sie nicht nur die Kontaktdaten einer Behörde oder die Adresse einer Internetseite, sie finden auch heraus, ob diese Stelle überhaupt zuständig ist.

Das Verwaltungsportal Hessen ist ein Internet-Angebot, das über das Hessenportal, aber auch über die beteiligten Kommunen angesteuert werden kann. Das Online-Portal beschreibt mehr als 1.000 Verwaltungsdienstleistungen und bindet dazu Körperschaften des öffentlichen Rechts zu einem Netzwerk aus Kommunen, Landkreisen, Kammern und Landesbehörden zusammen.

Das Online-Portal hält Infos für einen verloren gegangenen Führerschein ebenso bereit wie Infos für angehende Bauherren, hilft bei Fragen zum Thema Erbschaften, Heiraten und allen anderen Themen der Verwaltung.

Das Verwaltungsportal finden Sie auf Verwaltungsprotal Hessen

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Riese-Boll, Iris

05665/9463-88
Standesamt

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  •  Personalausweis/Reisepass oder Aufenthaltstitel plus Pass

  •  Falls in einem Eheverbund, die Heiratsurkunde

Der Kirchenaustritt kann nur für Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Fuldabrück vorgenommen werden.

 

Gebühren: 30 €

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Döring, Christina

05665/9463-88
Integration und Soziales
Messner, Stefanie

05665/9463-88
Integration und Soziales

Kostenübernahme der Teilnahmebeträge für eine Tageseinrichtung oder einer Tagespflegeperson

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, z. B. für alleinerziehende Mütter oder Väter die Gebühren für den Kindergarten oder eine Tagesmutter vom Jugendamt übernommen zu bekommen.


Sie haben eine defekte Straßenlaterne bemerkt?

Bitte melden Sie diese hier direkt an den Energieversorger EAM:

https://strassenbeleuchtung.eam-netz.de/fuldabrueck/index.php

 

 

Den Landesweiten Mängelmelder - Hessen erreichen Sie unter

https://iwebgis.com/hessenmaengelmelder/aem/

 

Eine Barrierefreie Version des Mängelmelder erreichen Sie unter

https://portal-civ.ekom21.de/civ.public/start.html?oe=00.00.HE.GSIH&mode=cc&cc_key=Maengelmelder

 

sowie unter Bürgerservice und Online-Services

 

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Budde, Rene

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Bürgerbüro
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Bürgerbüro

Für die Beantragung einer Meldebescheinigung ist das persönliche Erscheinen notwendig.

Mitzubringen ist ein gültiger Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel plus Pass.
Die Meldebescheinigung wird Ihnen sofort ausgestellt.

Gebühr: 10,00 €

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Budde, Rene

05665/9463-88
Bürgerbüro
Gries, Martina

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Bürgerbüro
Theune, Andreas

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Bürgerbüro
Ulfig, Dennis

05665/9463-88
Bürgerbüro
Viereck, Sonja

05665/9463-88
Bürgerbüro

Einfache Melderegisterauskunft

Nach § 44 Bundesmeldegesetz (BMG) sind die Meldebehörden berechtigt, Personen, die nicht Betroffene sind, Auskünfte aus dem Melderegister über

  • Vor- und Familienname
  • Doktorgrad
  • Anschriften

einzelne Einwohnerinnen und Einwohner zu erteilen.

Nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz ist eine Melderegisterauskunft für auskunftsberechtigte Personen (z. B. Rechtsanwälte, Inkassobüros etc.) gebührenpflichtig 

 

Gebühr: 10,00 €

 

Die Gebühr kann entweder Bar, als Verrechnungscheck oder per Überweisungsträger entrichtet werden. Um die Zuordnung zu gewährleisten, bitten wir Sie die gesuchte Person als Verwendungszweck mit anzugeben.

 Kasseler Sparkasse IBAN DE15 5205 0353 0030 0000 25
  BIC HELADEF1KAS

 

Auskünfte können nicht telefonisch erteilt werden, sondern müssen unter folgender Adresse schriftlich eingereicht werden:

Gemeinde Fuldabrück 
Bürgerservice 
Am Rathaus 2 
34277 Fuldabrück

 

 

Online Auskunft:

 Für berechtigte Anwender ist es möglich über das Internetportal ZEMA (Zentrale einfache Melderegisterauskünfte) schnell und wirtschaftlich auf Melderegisterdaten zuzugreifen.

 Nähere Informationen erhalten Sie unter: www.zemahessen.de

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Budde, Rene

05665/9463-88
Bürgerbüro
Gries, Martina

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Theune, Andreas

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Bürgerbüro
Ulfig, Dennis

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Bürgerbüro
Viereck, Sonja

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Bürgerbüro

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Abs. 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Abs. 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

 

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Abs. 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Abs. 2 BMG zu widersprechen.

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk „Auskunft aus dem Melderegister“ über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 BMG Auskunft erteilen über

  • Familienname

  • Vorname

  • Doktorgrad

  • Anschrift sowie

  • Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

 

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Abs. 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Abs. 3 BMG an Adressbuchverlage widersprechen zu können.

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über

  • Familienname

  • Vornamen

  • Doktorgrad und

  • derzeitige Adresse.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft

Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 42 Abs. 2 BMG widersprechen zu können.

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Abs. 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln

  • Vor- und Familiennamen

  • Geburtsdatum und Geburtsort

  • Geschlecht

  • Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft

  • derzeitigen Anschriften

  • Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie

  • Sterbedatum.

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

 

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes widersprechen zu können. Dies gilt nur bei der Anmeldung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Nach § 58 b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

  • Familienname

  • Vorname

  • gegenwärtige Anschrift.

 

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

 

Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister

§ 51 Abs. 1 BMG

Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine „Gefahr für Leib und Leben, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen“ Gefahr droht. Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG zu stellen, in dem die Gründe glaubhaft zu machen sind. Die Meldebehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern.

Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor der Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.

Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten, Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt.

Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

Einrichtung bedingter Sperrvermerk § 52 BMG

Wenn Personen in

  • einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge,

  • Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,

  • Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder

  • Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen

wohnhaft gemeldet sind, richtet die Meldebehörde einen bedingten Sperrvermerk für diese Person im Melderegister ein. Die Meldebehörde richtet den bedingten Sperrvermerk nur ein, wenn sie Kenntnis darüber hat, dass die Person sich in einer der o.g. Einrichtungen angemeldet hat. Für den Fall, dass die Person sich in einer der o.g. Einrichtungen angemeldet hat, soll die Einrichtung die Meldebehörde darüber unterrichten.

Die Einrichtung des bedingten Sperrvermerks bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister an Private nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Melderegisterauskunft durch die Meldebehörde angehört.

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Viereck, Sonja

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Bürgerbüro

Zum 01. November 2015 tritt ein einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft, das die 16 Landesmeldegesetze ablöst. Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich. Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden dargestellt:

 

Wohnungsgeberbestätigung:

Ab dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber (= der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung beauftragte Person oder Stelle) den Ein- und Auszug bestätigt.

Diese finden Sie unter Downloads.

Somit muss der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug aushändigen, damit diese ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann. Sollte die meldepflichtige Person in ein Eigenheim ziehen, so ist bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben.

Amtliche Formulare für die Bestätigung des Wohnungsgebers finden Sie im Anhang dieses Artikels und liegen auch im Rathaus Dörnhagen, sowie in der Außenstelle Bergshausen zur Abholung bereit.

Kommen Wohnungsgeber Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.

 

Meldepflicht:

Ab dem 01.11.2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung zwei Wochen.

Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland möglich ist. Bei der Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.

 

Kurzaufenthalt in einer Wohnung bis zu 3 Monaten:

Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, kann bis zu 3 Monaten in einer Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden (Besuche aus dem Ausland)

 

Besucherregelung:

Wer im Inland für eine Wohnung gemeldet ist, kann bis zu 6 Monaten in einer weiteren Wohnung im Inland wohnen, ohne dort gemeldet zu sein.

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Budde, Rene

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Anmeldung bzw. Abmeldung eines Wohnsitzes in Fuldabrück

Wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen, brauchen Sie sich innerhalb zwei Wochen nur bei der neuen Stadt/Gemeindeverwaltung anmelden.

Die neue Meldebehörde veranlasst dann die Abmeldung Ihrer vorherigen Wohnung.

 

Wichtig bei Abmeldung ins Ausland:

Wenn Sie ins Ausland verziehen, ist eine persönliche Abmeldung frühestens 1 Woche vor Auszug möglich. Bitte bringen Sie Ihren Personalausweis (wenn auch vorhanden: Reisepass) sowie eine neue Anschrift mit.

 

Besonderheiten, sowie Unterlagen für eine Anmeldung:

  • Bei Ehepaaren/Familien können An-, Um- und Abmeldungen innerhalb Deutschlands von einem Ehepartner vorgenommen werden. Hierbei sind die Ausweispapiere aller Personen mitzubringen (die unter 18 Jahren sind)

  • Familienmitglieder über 18 Jahren müssen sich selbst an-, um- und abmelden

  • Bei nicht verheirateten Paaren muss jeder selbst seiner Meldepflicht nachkommen

  • Bei einem gemeinsamen Sorgerecht ist die Unterschrift des zweiten Sorgeberechtigten bei der Meldebehörde erforderlich (Vollmacht + Kopie des Personalausweises/Reisepasses) - *Beachten Sie bitte, dass Sie als alleinerziehendes Elternteil in einigen Fällen einen Sorgerechtsnachweis bzw. eine Einverständniserklärung benötigen

  • Sofern vorhanden, Ihren Reisepass bzw. die Reisepässe der anzumeldenden Familienmitglieder

  • EU-Bürgerinnen und Bürger benötigen Ihre Pässe oder anerkannte Passersatzpapiere

  • Geburtsurkunde, falls kein Ausweis vorhanden oder für Kinder, die noch keinen eigenen Ausweis besitzen

  • Bei Auslandszuzügen ist eine Geburtsurkunde und eine übersetzte Heiratsurkunde oder ein Scheidungsurteil vorzulegen

  • Wohnungsgeberbestätigung

  • Aufenthaltstitel plus Pass

 

Eine Anmeldung von Minderjährigen: 

  • Wird ein minderjähriger Einwohner der bisher mit beiden Eltern in einer Hauptwohnung gelebt hat von einem Elternteil in eine neue Hauptwohnung umgemeldet, soll das Einverständnis des anderen Elternteils, eine schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes oder eine familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des alleinigen Aufenthaltbestimmungsrecht vorgelegt werden. Gleiches gilt, wenn die alleinige oder Hauptwohnung des minderjährigen Einwohners von der Wohnung eines Elternteils in die Wohnung des anderen Elternteils umgemeldet werden soll.

  • Ab dem 16. Lebensjahr kann man sich ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten anmelden. 

 

Sollten Sie innerhalb des Landkreises Kassel umziehen, müssen auch Ihre Fahrzeuge umgemeldet werden. Dies können Sie ebenfalls im Bürgerbüro erledigen. (siehe Fahrzeugummeldung) Sollten Sie aus einem anderen Landkreis zuziehen, müssen Sie Ihr Fahrzeug bei der Zulassungsstelle Kassel oder Baunatal ummelden.


Rechtliche Grundlagen:
Bundesmeldegesetz (BMG), §§ 17,19,23,25 BMG

 

Die Wohnungsgeberbescheinigung sowie die Einverständiserklärung bei minderjährigen Kindern finden Sie hier.

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Budde, Rene

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Bürgerbüro
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Bürgerbüro

Die Gemeinde Fuldabrück, bietet seit dem 01.01.2009 für Einwohner, die sonst keine Möglichkeit haben, ins Rathaus zu kommen, einen sog. „Mobilen Bürgerservice“ an. Hierbei ist vorgesehen, dass bei Bedarf, die Mitarbeiter des Bürgerbüros zu Ihnen nach Hause kommen bzw. dass Sie abgeholt und wieder nach Hause gebracht werden, um Ihr Anliegen im Rathaus erledigen zu können.

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Bitte bringen Sie Ihr altes Ausweisdokument mit.

Bei nicht persönlicher Abholung ist auch eine Vollmacht mitzubringen. Die Vollmacht finden Sie unter Downloads.

Hier können Sie den Status Ihres Ausweisdokumentes abfragen.

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Benötigte Unterlagen zur Beantragung eines Personalausweises:

  • gültiges Ausweisdokument

  • letzte Personenstandsurkunde

  • 1 aktuelles Biometrisches Passbild (nicht älter als 3 Monate)

  • Sollte der Antragssteller unter 16 Jahre alt sein, so bedarf es der Zustimmung des Sorgeberechtigten/ der Sorgeberechtigten. (siehe Anhang)

  • Bei Abhandenkommen des Personalausweises ist bei Neubeantragung die Verlustanzeige der Polizei mitzubringen, sowie eine Geburtsurkunde sofern kein gültiges Ausweisdokument vorhanden ist.

 

Gebühren:

Antragssteller ab 24 Jahren37,00 €
Antragssteller unter 24 Jahren 22,80 €

  

Weitere Gebührenregelungen:

Erstmaliges Setzen der PIN   gebührenfrei
Änderung der PIN-Nummer (z.B. PIN vergessen)gebührenfrei
Ändern der Anschrift bei Umzug gebührenfrei
Sperren der Online Ausweis-Funktion im Verlustfall gebührenfrei
Entsperren der Online Ausweis-Funktion gebührenfrei

 Nähere Informationen finden sie unter: www.personalausweisportal.de

 

Bitte beachten Sie:

  • Gemäß § 1 Abs. 1 Personalausweisgesetz besteht für jeden deutschen Staatsangehörigen, sobald er 16 Jahre alt ist, eine gesetzliche Pflicht im Besitz eines gültigen Ausweises zu sein.

  • Sollte ein Ausweisdokument nicht rechtzeitig beantragt werden, so kann gemäß § 5 Personalausweisgesetz eine Geldbuße erhoben werden.

  • Bei Namensänderungen müssen neue Ausweisdokumente beantragt werden.

  • Bei Ersatz wegen Diebstahl ist eine Anzeige bei der Polizei notwendig und diese ist bei einer Neubeantragung vorzulegen.

  • Bei Diebstahl oder Verlust des neuen Personalausweises mit der Online-Ausweis Funktion, müssen Sie umgehend eine Sperrung der Chipkarte veranlassen. Dies kann zum einen beim Bürgerbüro oder außerhalb der Öffnungszeiten beim telefonischen Sperrnotruf (ab 01.01.2014) unter folgender Telefonnummer: 
    „116 116“ im Inland und „+49 116 116“ aus dem Ausland geschehen.

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Budde, Rene

05665/9463-88
Bürgerbüro
Gries, Martina

05665/9463-88
Bürgerbüro
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Bürgerbüro

Für die Beantragung eines Reisepasses muss der Antragssteller persönlich vorstellig werden.

Wenn der Antragsteller unter 18 Jahre alt ist, benötigt dieser die Zustimmung beider Elternteile. Den Antrag finden Sie hier.

 

Weiterhin benötigt der Antragsteller folgende Unterlagen:

  • 1 aktuelles Biometrisches Passbild (nicht älter als 3 Monate)
  • gültiges Ausweisdokument
  • letzte Personenstandsurkunde
  • bei Verlust des Reisepasses muss eine Verlustanzeige aufgenommen werden

 

Es wird zwischen verschiedenen Reisepassarten unterschieden:

 ArtGebührGültigkeit
über dem 24. Lebensjahr 70,00 €10 Jahre
 48 Seiten81,00 €10 Jahre
    
unter dem 24. Lebensjahr 37,50 €6 Jahre
 48 Seiten59,50 €6 Jahre

Die Einreisebestimmungen können Sie unter folgender Website nachlesen: www.auswaertige-amt.de

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Budde, Rene

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Bürgerbüro
Gries, Martina

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Bürgerbüro
Viereck, Sonja

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Bürgerbüro

Folgende Unterlafgen werden bemötigt:

  • gültiges Ausweisdokument

  • Geburtsurkunde - wenn kein gültiges Ausweisdokument vorliegt

  • 1 aktuelles Biometrisches Passbild (nicht älter als 3 Monate)

 

Gebühr: 26,00 €

Gültigkeit : längstens 1 Jahr

 

Der vorläufige Reisepass kann immer nur dann ausgestellt werden, wenn eine rechtzeitige Beantragung eines Reisepasses oder auch Expressreisepasses, nicht mehr möglich ist.

Beachten Sie bitte, dass die Einreise in einigen Ländern mit einem vorläufigen Reisepass nicht möglich ist

 

Weitere Informationen finden Sie hier: www.auswaertige-amt.de

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Bürgerbüro
Gries, Martina

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Bürgerbüro

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • gültiges Ausweisdokument

  • Geburtsurkunde - wenn kein gültiges Ausweisdokument vorliegt

  • 1 aktuelles Biometrisches Passbild (nicht älter als 3 Monate)

  • für den Fall, dass der alte Personalausweis gestohlen wurde: Verlustanzeige der Polizei und eine Geburtsurkunde

 

Der vorläufige Personalausweis wird sofort auf die betreffende Person ausgestellt. Die Gültigkeit beträgt 3 Monate.

 

Gebühr: 10,00 €

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Budde, Rene

05665/9463-88
Bürgerbüro
Gries, Martina

05665/9463-88
Bürgerbüro
Theune, Andreas

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Bürgerbüro
Ulfig, Dennis

05665/9463-88
Bürgerbüro
Viereck, Sonja

05665/9463-88
Bürgerbüro

Wenn Sie dringend einen Reisepass benötigen, besteht die Möglichkeit eines Expressreisepasses.

Der Expresspass ist in der Regel innerhalb von 72 Stunden fertiggestellt, wenn dieser am Bestelltag vor 10 Uhr von Ihnen beantragt wurde.

 

 ArtGebühr
unter 24 Jahren 69,50 €
 48 Seiten91,50 €
   
ab 24 Jahren 102,00 €
 48 Seiten124,00 €
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Döring, Christina

05665/9463-88
Integration und Soziales
Messner, Stefanie

05665/9463-88
Integration und Soziales

Personen, die sich stationär oder teilstationär im Pflegeheim befinden, können einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben, wenn die Kosten allein nicht gedeckt werden können.

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Döring, Christina

05665/9463-88
Integration und Soziales
Messner, Stefanie

05665/9463-88
Integration und Soziales

Im Fachbereich 1 (Bürgerservice, Ordnung und Soziales) können Rentenanträge (z. B. Alters-, Erwerbminderungs- oder Witwenrente) sowie Anträge auf Kontenklärung  gestellt werden. Wir beraten aber auch gern in allen anderen Angelegenheiten, die Ihre gesetzliche Rente betreffen.


Um längere Wartezeiten zu vermeiden, machen Sie bitte telefonisch einen Termin mit den nebenstehenden Sachbearbeiterinnen aus, hierbei kann gleichzeitig geklärt werden, welche Unterlagen mitgebracht werden sollten.

Hinweise zu den „Versicherungsältesten“, die ebenfalls beratend tätig sind, erhalten sie auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung.

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Döring, Christina

05665/9463-88
Integration und Soziales
Messner, Stefanie

05665/9463-88
Integration und Soziales

Einem bestimmten Personenkreis z. B. Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe zur Pflege, Bafög oder ALG II, sowie Behinderten Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung und eingetragenem Merkzeichen RF gewährt die Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio auf Antrag eine Befreiung oder Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag.

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Döring, Christina

05665/9463-88
Integration und Soziales
Messner, Stefanie

05665/9463-88
Integration und Soziales

Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen aG oder Bl können einen blauen Parkausweis bekommen, der sie oder den jeweiligen Fahrzeugführer zum Parken auf sog. Schwerbehindertenparkplätzen berechtigt.
Außerdem gibt es noch eine Parkerleichterung für besondere Gruppen Schwerbehinderter. Dieser Ausweis ist orange und berechtigt an bestimmten Stellen zu parken. Nicht aber auf Schwerbehindertenparkplätzen.

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Döring, Christina

05665/9463-88
Integration und Soziales
Messner, Stefanie

05665/9463-88
Integration und Soziales

Personen mit dauerhaften körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen können einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung oder einen Antrag auf Änderung der Schwerbehinderung stellen.
Der Antrag wird von uns an das Hessische Amt für Versorgung und Soziales weitergeleitet und dort entschieden.

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Lengemann, Rolf

05665/9463-87
Hochbau
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Asbrand, Uwe

05665/9463-88
Ordnung
Prokopp, Katja

05665/9463-88
Ordnung
Kuhaupt, Jörg

05665/9463-88
Ordnung

Räum- und Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte auf Geh- und Fußwegen 

Wir möchten aus gegebenem Anlass nochmals alle Haus- und Grundstücksbesitzer auf Ihre Räum- und Streupflicht hinweisen. Speziell bei den Geh- und Fußwegen gibt es immer wieder Nachfragen, wer für die Räum- und Streupflicht zuständig ist. Die Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Fuldabrück (Straßenreinigungssatzung – StrRS) gibt hier eindeutig Auskunft und legt die Verpflichtungen der Eigentümer und Besitzer fest. Generell ist die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straße und somit auch der Geh- und Fußwege, auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straße erschlossenen bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen. Die Verpflichtung umfasst auch den Winterdienst auf Straßen, Plätzen, Geh- und Fußwegen. 

 

Straßen mit einseitigen Gehwegen 

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg wechselt die Winterdienstverpflichtung jährlich.

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der
gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet.

In Jahren mit gerader Endziffer (z.B. 2024, 2026, 2028, …) sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst verpflichtet.

In Jahren mit ungerader Endziffer (z.B. 2023, 2025, 2027, …) die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst verpflichtet.
 

Fußwege (Verbindungswege) 

Bei selbstständigen Fußwegen (z.B. Verbindungswege zwischen der Straße A und der Straße B) sind alle Eigentümer und Besitzer verpflichtet, die an einem solchen Fußweg anliegen. Die Winterdienstfläche erstreckt sich jeweils von der „Mitte“ des Fußweges (Verbindungsweges) bis zur Grundstücksgrenze. Diese Verpflichtung gilt in jedem Jahr und für alle Eigentümer und Besitzer. 

 

Verkehrsberuhigte Bereiche (Zeichen 325 StVO)

Soweit in verkehrsberuhigten Bereichen kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg beidseitig ein Streifen von 1,5 m entlang der Grundstücksgrenze. 

 

Allgemeines

Der Räum- und Streupflicht ist von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr nachzukommen. Für die Streupflicht verwenden Sie bitte nur abstumpfende Stoffe wie z.B. Sand, Splitt oder ähnliches. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. 

 

Die Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Fuldabrück (Straßenreinigungssatzung – StrRS)  finden sie unter Downloads.

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Döring, Christina

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Integration und Soziales
Messner, Stefanie

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Integration und Soziales

Anspruch haben Kinder von alleinerziehenden Müttern oder Vätern, wenn der andere Elternteil keinen oder einen unterhalb des Mindestunterhaltes liegenden Unterhaltsbeitrag leistet. Die Zahlungshöchstdauer beträgt 72 Monate, Unterbrechungen im Zahlungszeitraum sind möglich, z. B., weil der andere Elternteil vorübergehend genügend Unterhalt zahlt.

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Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass

 

Untersuchungsberechtigungsschein

Jugendliche unter 18 Jahre, die in das Berufsleben eintreten möchten, benötigen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz eine ärztliche Untersuchung.

 

Gebühren: kostenfrei
 


 

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Messner, Stefanie

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Integration und Soziales

Der Wohnberechtigungsschein (WBS), ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe ein wohnungssuchender Mieter nachweisen kann, dass er berechtigt ist, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung („Sozialwohnung“) zu beziehen.

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Integration und Soziales
Messner, Stefanie

05665/9463-88
Integration und Soziales

Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet.