Bebauungsplan Nr. 47 "Solarpark Fuldabrück II" der Gemeinde Fuldabrück, Ortsteil Dörnhagen


Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Fuldabrück
Bauleitplanung der Gemeinde Fuldabrück
Bebauungsplan Nr. 47 "Solarpark Fuldabrück II" der Gemeinde Fuldabrück, Ortsteil Dörnhagen

Hier: Erneute Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 3 BauGB
Auf Grund eines Fehlers in der Bekanntmachung vom 09.10.2024 wird der Satzungsbeschluss hiermit erneut bekannt gemacht.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fuldabrück hat in ihrer Sitzung am 17.09.2024 den Bebauungsplan Nr. 47 "Solarpark Fuldabrück II", Gemarkung Dörnhagen nach Abwägung der vorgebrachten Anregungen gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. 
Mit dieser Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt der Bebauungsplan Nr. 47 "Solarpark Fuldabrück II", Gemarkung Dörnhagen gemäß § 10 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan wird mit der Begründung und zusammenfassender Erklärung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB im Rathaus, 2. OG, Zimmer 201, Am Rathaus 2, 34277 Fuldabrück, während der allgemeinen Dienststunden zu Jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.

Hinweise:
I. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
II. Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens - und Formvorschriften gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beim Zustandekommen des Bebauungsplanes unbeachtlich werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes gegenüber dem Gemeindevorstand der Gemeinde Fuldabrück, Am Rathaus 2, 34277 Fuldabrück geltend gemacht worden ist. Ebenfalls unbeachtlich werden unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzungen der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes gegenüber dem Gemeindevorstand der Gemeinde Fuldabrück, Am Rathaus 2. 34277 Fuldabrück, schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Entsprechendes gilt, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Der Sachverhalt der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Diese Bekanntmachung erfolgt gem. § 10 Abs. 3 BauGB.

Es wird des Weiteren darauf hingewiesen, dass diese Bekanntmachung auch auf der Internetseite der Gemeinde Fuldabrück unter https://www.fuldabrueck.de/aktuelles/2024-10-23-bebauungsplan-nr-47-solarpark-fuldabrueck-ii-der-gemeinde-fuldabrueck-ortsteil öffentlich bekannt gemacht wird.

Ziel der Planung
Die Gemeinde Fuldabrück beabsichtigt, zur Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung beizutragen und verfolgt das Ziel, mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 47 „Solarpark Fuldabrück II“ (Lage nördlich des Ortsteils Dörnhagen östlich der BAB 7) auf einer Fläche von gesamt ca. 4,53 ha einem privaten Vorhabenträger die Nutzung für eine Freiflächenphotovoltaikanlage zu ermöglichen. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 43 und 44 (teilw.) von Flur 28 in der Gemarkung Dörnhagen.

Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches (gestrichelte Linie, Plan genordet und ohne Maßstab)

Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 43 und 44 (teilw.) von Flur 28 in der Gemarkung Dörnhagen. Der Übersichtsplan ist Bestandteil der Bekanntmachung.


Fuldabrück, den 23.10.2024

Der Gemeindevorstand
gez. Andreas Damm
Bürgermeister