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Asbrand, Uwe

05665/9463-48
05665/9463-88
Ordnung
Bettenhausen, Annegret

05665/9463-41
05665/9463-88
Ordnung
Budde, Rene

05665/9463-44
05665/9463-88
Ordnung
Kuhaupt, Jörg

05665/9463-49
05665/9463-88
Ordnung

Räum- und Streupflicht


Räum- und Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte auf Geh- und Fußwegen 

Wir möchten aus gegebenem Anlass nochmals alle Haus- und Grundstücksbesitzer auf Ihre Räum- und Streupflicht hinweisen. Speziell bei den Geh- und Fußwegen gibt es immer wieder Nachfragen, wer für die Räum- und Streupflicht zuständig ist. Die Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Fuldabrück (Straßenreinigungssatzung – StrRS) gibt hier eindeutig Auskunft und legt die Verpflichtungen der Eigentümer und Besitzer fest. Generell ist die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straße und somit auch der Geh- und Fußwege, auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straße erschlossenen bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen. Die Verpflichtung umfasst auch den Winterdienst auf Straßen, Plätzen, Geh- und Fußwegen. 

 

Straßen mit einseitigen Gehwegen 

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg wechselt die Winterdienstverpflichtung jährlich.

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der
gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet.

In Jahren mit gerader Endziffer (z.B. 2024, 2026, 2028, …) sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst verpflichtet.

In Jahren mit ungerader Endziffer (z.B. 2023, 2025, 2027, …) die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst verpflichtet.
 

Fußwege (Verbindungswege) 

Bei selbstständigen Fußwegen (z.B. Verbindungswege zwischen der Straße A und der Straße B) sind alle Eigentümer und Besitzer verpflichtet, die an einem solchen Fußweg anliegen. Die Winterdienstfläche erstreckt sich jeweils von der „Mitte“ des Fußweges (Verbindungsweges) bis zur Grundstücksgrenze. Diese Verpflichtung gilt in jedem Jahr und für alle Eigentümer und Besitzer. 

 

Verkehrsberuhigte Bereiche (Zeichen 325 StVO)

Soweit in verkehrsberuhigten Bereichen kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg beidseitig ein Streifen von 1,5 m entlang der Grundstücksgrenze. 

 

Allgemeines

Der Räum- und Streupflicht ist von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr nachzukommen. Für die Streupflicht verwenden Sie bitte nur abstumpfende Stoffe wie z.B. Sand, Splitt oder ähnliches. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. 

 

Die Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Fuldabrück (Straßenreinigungssatzung – StrRS)  finden sie unter Downloads.