Kein Feuerwerk außerhalb von Silvester!
Da es in der Vergangenheit immer wieder zu Belästigungen durch Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Gemeinde Fuldabrück gekommen ist, wird auf folgendes hingewiesen:
Nur zum Jahreswechsel (am 31.12. und 01.01.) dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (alte Bezeichnung Klasse II) von Privatpersonen über 18 Jahren abgebrannt werden.
Darüber hinaus macht sich jemand sogar strafbar, wenn er ohne vorherige Erlaubnis mit explosionsgefährlichen Stoffen handelt, diese verwendet oder nicht berechtigten Personen zur Benutzung überlässt. In einem solchen Fall kann sogar eine Freiheitsstraße drohen.
Aufgrund der bereits jetzt schon vorherrschenden Trockenheit ist die Beachtung des Abbrennverbotes für Feuerwerk zwingend geboten und dient der präventiven Gefahrenabwehr.
Weiter ist zu bedenken, dass Sie mit der dadurch resultierenden Lärm- und Lichtbelästigung Mensch und Tier erschrecken/stören, was teilweise auch Folgen haben kann, wenn sich z.B. schreckhafte Tiere losreißen und weglaufen oder Tiere beim Brüten gestört werden.
Bei einem Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz droht laut aktuellem Bußgeldkatalog ein drakonisch erhöhtes Bußgeld, das ein tiefes Loch in die Geldbörse reißen kann.
Bußgeldkatalog:
Harte Strafen für Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz, jeglicher Verstoß gegen das Zündverbot von Feuerwerk zwischen dem 2.1. und dem 30.12. einen jeden Jahres stellt eine Umweltschutzordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet.
Bitte beachten Sie diese Hinweise für Ihre Sicherheit und die Sicherheit aller.
Ihre Ordnungspolizei der Gemeinde Fuldabrück