Für den Schiedsamtsbezirk Fuldabrück muss gem. § 4 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes in Kürze eine stellv. Schiedsperson von der Gemeindevertretung für die Dauer von 5 Jahren gewählt werden.
Für die Bekleidung des Amtes als stellv. Schiedsperson sind gem. § 3 Hessisches Schiedsamtsgesetz nachstehende persönliche Voraussetzungen erforderlich:
- Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
- Das Amt kann nicht bekleiden,
1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
2. eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;
3. wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist;
4. wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
5. wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)) als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsver-fassungsgesetzes) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist.
- In das Amt soll nicht berufen werden, wer
1. bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht oder das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird;
2. nicht in dem Bezirk des Schiedsamts, bei Gemeinden mit mehreren Schiedsämtern nicht in der Gemeinde wohnt;
3. durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Wer Interesse an dem Ehrenamt hat oder weitere Informationen benötigt, wendet sich bitte bis zum 27. April 2026 an die Gemeinde Fuldabrück, Frau Andrea Finke, Am Rathaus 2, 34277 Fuldabrück (Tel. 05665 9463-13, E-Mail: rathaus@fuldabrueck.de)


