Die Grundsteuer wird 2025 erstmals auf Grundlage der auf den 01.01.2022 neu festgestellten Grundsteuermessbeträge erhoben. Diese Messbeträge treten an die Stelle der bis 31.12.2024 angewandten Messbeträge nach früherem Bewertungsrecht.
Die Gemeinde Fuldabrück ist bei der Festsetzung der Grundsteuer an die einschlägigen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag (Grundsteuermessbescheid) des Finanzamtes gebunden. Sie hat folglich hinsichtlich des Inhalts des durch das Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheides kein Prüfungsrecht. Die Gemeinde errechnet lediglich die konkrete Steuerschuld durch Anwendung des für das Gemeindegebiet geltenden Grundsteuer-Hebesatzes auf den im Grundsteuermessbescheid ausgewiesenen Messbetrag (§ 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1 GrStG).
Ab dem 01.01.2025 beträgt der Hebesatz für die Grundsteuer A und B in der Gemeinde Fuldabrück 590 v.H. (bisher 650 v.H.).
Einwendungen gegen den festgestellten Wert im Grundsteuermessbescheid, z. B., weil sich ein konkreter Sachverhalt nicht korrekt bei der Bewertung niedergeschlagen hat (falsche Flächenangaben berücksichtigt, falsches Baujahr zugrunde gelegt usw.), können nur mit Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid beim Finanzamt geltend gemacht werden, nicht jedoch gegen die Grundsteuer-Festsetzung im Grundbesitz-abgabenbescheid der Gemeinde Fuldabrück.