Bebauungsplan Nr. 46 „Sportanlagen“, OT Dennhausen/Dittershausen


AMTLICHE BEKANNTMACHUNG DER GEMEINDE FULDABRÜCK

BEBAUUNGSPLAN NR. 46 „SPORTANLAGEN“, OT DENNHAUSEN/DITTERSHAUSEN

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)  
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fuldabrück hat in ihrer Sitzung am 14.12.2023 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 46 „Sportanlagen“ als Satzung beschlossen. 
Der Satzungsbeschluss wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 46 „Sportanlagen“, gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Fuldabrück in Kraft.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 46 ist ca. 0,62 ha groß und umfasst das Flurstück Nr. 48/5 (tlw.) der Flur 1 in der Gemarkung Dennhausen. Im nördlichen Bereich des Plangebietes befinden sich Tennisplätze, die planungsrechtlich erhalten werden sollen. Südlich befinden sich aktuell landwirtschaftliche Nutzungen.  
Das Plangebiet schließt im Osten an die Straße Am Sportplatz, im Norden an einen landwirtschaftlichen Weg. Im Süden und Osten grenzen direkt landwirtschaftliche Nutzungen an.  
Die nähere Umgebung ist vorwiegend durch Landwirtschaftsflächen geprägt. Nordöstlich des Plangebietes befindet sich der örtliche Sportplatz, weiter nördlich die Fulda sowie südlich des Plangebietes der Siedlungsrand entlang der Hauptstraße.  
Die Abgrenzung des Bebauungsplanes ist aus der nachfolgenden Karte ersichtlich.


Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 46 (ohne Maßstab)  

Bebauungsplan Nr. 46

 

Des Weiteren werden auf dem Flurstück Nr. 27 (teilw.) der Flur 4 in der Gemarkung Dittershausen ca. 0,15 ha als externe Ausgleichsmaßnahmen im Planteil B – Kompensation vorgesehen. Die Flächen liegen südwestlich des Ortsteils Dennhausen/Dittershausen im Bereich der Fuldaaue. Die Abgrenzungen des Planteils B – Kompensation sind aus der nachfolgenden Karte ersichtlich.

 

Geltungsbereich des Teil B zum Bebauungsplanes Nr. 46 (ohne Maßstab)  

Bebauungsplan Nr. 46

 

Der Bebauungsplan Nr. 46 „Sportanlagen“ wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit Begründung, Umweltbericht, Faunistischer Potentialanalyse, Avifaunistischem Gutachten und zusammenfassender Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an im Rathaus, Am Rathaus 2, 34277 Fuldabrück-Dörnhagen, 2. OG. Zimmer 201 bereitgehalten und kann während der Sprechzeiten

Montag und Dienstag08:00

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16:00 Uhr
Donnerstag08:00

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18:00 Uhr
Freitag08:00

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12:00 Uhr

(sofern auf die genannten Tage kein gesetzlicher Feiertag fällt) sowie außerhalb der Sprechzeiten nach Vereinbarung, von jeder Person eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben. Zusätzlich kann der Bebauungsplan auf der Homepage der Gemeinde Fuldabrück (https://www.fuldabrueck.de/aktuelles/2024-06-12-bebauungsplan-nr-46-sportanlagen-ot-dennhausendittershausen)  eingesehen werden.

Hinweise: 
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich 
1.    eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Form- und Verfahrensvorschriften, 
2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 
3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,  
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.


Fuldabrück, den 12.06.2024  
Der Gemeindevorstand  
gez. Andreas Damm 
Bürgermeister