Swimmingpools - Hinweise zur Befüllung und Entleerung


Hinweise zur Befüllung und Entleerung von Schwimmbecken und größeren Planschbecken auf privaten Grundstücken


Wir bitten um Beachtung und Akzeptanz folgender Regelungen, die der Gebührengerechtigkeit und dem Umweltschutz dienen.


1) Befüllung
Die Befüllung von Schwimmbecken erfolgt in der Regel mit Frischwasser aus dem Trinkwassernetz. Wir weisen darauf hin, dass die Befüllung mittels Brunnenwasser aus hygienischen Gründen höchst bedenklich ist. Aus diesem Grund wird von der Verwendung von Brunnenwasser für diesen Zweck dringend abgeraten.

 

2) Entleerung
Bei Wasser aus Schwimmbecken (Swimmingpools) handelt es sich aus wasserwirtschaftlicher Sicht um Abwasser. Dieses darf somit nicht auf dem Grundstück versickern, sondern muss in den öffentlichen Kanal geleitet werden. Wasser in Schwimmbecken wird bereits durch das Baden in seinen Eigenschaften (z. B. Sonnencreme, Haare, Sand, Laub) nachteilig verändert. Dies gilt unabhängig von möglichen chemischen Zusätzen. Darüber hinaus stellt eine chemische Aufbereitung (z. B. Chlor) eine zusätzliche Veränderung der Eigenschaften des Wassers dar, welche bei Einleitung in den Untergrund das Grundwasser in unzulässiger Weise nachteilig beeinflusst. Somit handelt es sich um verändertes Wasser, sprich Schmutzwasser (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts).

 

3) Gartenwasserzähler
Die Befüllung des Pools darf nicht über den Gartenwasserzähler erfolgen. Der Gartenwasserzähler ist ausschließlich für die Bewässerung des Gartens vorgesehen, da hierfür keine Abwassergebühren anfallen.

 

4) Frischwassergebühren
Die Entnahme von Frischwasser zum Zwecke der Befüllung des Schwimmbeckens aus dem Trinkwassernetz ist gebührenpflichtig. Die Menge wird über den in Ihrem Haus vorhandenen Hauptwasserzähler erfasst.

 

5) Abwassergebühren
Das aus einer Schwimmbeckenentleerung stammende Abwasser muss einem öffentlichen Schmutz- oder Mischwasserkanal zugeführt werden. Daher müssen für diese eingeleiteten Abwassermengen auch die entsprechenden Schmutzwassergebühren entrichtet werden. Die Abwassergebühr wird nach der eingeleiteten Frischwassermenge berechnet. Sie entspricht demzufolge der Wassermenge, die bei der Befüllung des Pools mittels des Hauptwasserzählers gemessen wurde.

 

6) Gebührenberechnung
Für die Befüllung eines Schwimmbeckens werden von der Gemeinde Fuldabrück die im jeweiligen Jahr gültigen Gebühren für Frischwasser und Abwasser erhoben. Die Abrechnung erfolgt im Rahmen der jährlichen Grundbesitzabgabenbescheide. 


Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 der Entwässerungssatzung Abwasser, das der Beseitigungspflicht unterliegt, nicht der Abwasseranlage zuführt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.


Sollte bereits eine Befüllung über den Gartenwasserzähler erfolgt sein, melden Sie uns bitte schriftlich an finanzverwaltung@fuldabrueck.de die Menge des verwendeten Wassers.


gez. Dieter Lengemann, Bürgermeister