Amtliche Bekanntmachung - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen


Amtliche Bekanntmachung


Aufforderung 
zur Einreichung von Wahlvorschlägen


für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der 
Gemeinde Fuldabrück

 

  1. In der Gemeinde Fuldabrück im Landkreis Kassel mit 9.051 Einwohnern (Stand 01.10.2022) ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im Wege der Direktwahl neu zu besetzen. Das Ende der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers ist am 11.07.2023. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.

    Die Stelle ist gemäß der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) nach Besoldungsgruppe A 16 bewertet. Zusätzlich wird gemäß § 6 KomBesDAV eine Dienstaufwandsentschädigung gewährt. Die gewählte Bewerberin oder der gewählte Bewerber wird in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.

    Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keine Bewerberin oder keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerberinnen oder Bewerbern statt, welche bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei der Stichwahl ist gewählt, wer von den gültig abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält.

    Wählbar zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister sind gemäß § 39 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020, Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Unionsbürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wählbar ist gemäß §§ 31 und 32 Abs. 2 HGO, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

    Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen (gesetzliche Erfordernisse nachfolgend unter 2. beschrieben). Eine besondere Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch wäre sie ausreichend.


    Zusätzliche Informationen können bei folgender Adresse erfragt werden: 
    Wahlleiterin der Gemeinde Fuldabrück, Frau Livia Uebe, Am Rathaus 2, 34277 Fuldabrück, Tel. 0 56 65 / 94 63 – 12, E-Mail: wahlleiter@fuldabrueck.de

     

  2. Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters aufgefordert.

    Die Wahl findet entsprechend des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Fuldabrück vom 05.05.2022 am

    Sonntag, 12. März 2023, 
     

    eine eventuelle Stichwahl am

    Sonntag, 26. März 2023,


    statt.


    Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.

    Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.

    Der Wahlvorschlag soll nach einem amtlich vorgegebenen Vordruckmuster (Vordruckmuster DW 6 KWO) eingereicht werden. Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und den Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familiennamen als Kennwort.

    Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten (§ 45 Abs. 2 KWG). Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, des Berufes oder Standes, des Tages der Geburt, des Geburtsortes und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Zusätzlich kann ein im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragener Ordens- oder Künstlername angegeben werden. 
    Weist die Bewerberin oder der Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so ist im Wahlvorschlag neben der Anschrift (Hauptwohnung) eine sogenannte Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Die Erreichbarkeitsanschrift wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf den Stimmzetteln angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

    Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Vorgeschlagen werden kann nur, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

    Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

    Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde Fuldabrück Vertreter hat. 
    Die Zahl der Gemeindevertreter wurde gemäß § 38 Abs. 2 HGO abweichend von § 38 Abs. 1 HGO in der Hauptsatzung der Gemeinde Fuldabrück auf 23 festgelegt. Damit müssen diese Wahlvorschläge von 46 Wahlberechtigten unterzeichnet werden. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sind Unterstützungsunterschriften erforderlich, sind die weiteren Unterschriften auf amtlichen Formblättern unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

  • Die Formblätter werden auf Anforderung von der Wahlleiterin kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Diese Angaben werden von der Wahlleiterin im Kopf der Formblätter vermerkt. Der Träger des Wahlvorschlages hat ferner die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung zu bestätigen.

  • Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.

  • Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Gemeindevorstands beizufügen, dass sie oder er am Tag der Unterzeichnung in der Gemeinde Fuldabrück wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere oder für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die oder der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.

  • Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist nur die Unterschrift gültig, für die der Gemeindevorstand zuerst die Wahlrechtsbescheinigung nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 KWO ausgestellt hat. Die Unterschriften auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl sind ungültig.

  • Die Wahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlages durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.

Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde.

Soweit im KWG nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde Fuldabrück oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde Fuldabrück aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlleiterin ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.

Für Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern gelten die Bestimmungen über die Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern von Parteien und Wählergruppen nicht, d.h. eine Versammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber gewählt wird, ist nicht erforderlich.

Die Wahlvorschläge sind spätestens am


02. Januar 2023 bis 18.00 Uhr 
 

vollständig und schriftlich bei der


Wahlleiterin der Gemeinde Fuldabrück 
Am Rathaus 2 
34277 Fuldabrück


einzureichen.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 02. Januar 2023 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. Die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist eine Ausschlussfrist. Verspätet eingereichte Wahlvorschläge muss der Wahlausschuss zurückweisen.

Dem Wahlvorschlag (auf Formular DW 6) sind beizufügen:

  1. Eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers nach einem amtlichen Vordruckmuster (Formular DW 9 KWO), dass sie oder er der Benennung in dem Wahlvorschlag zustimmt und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer gewählten Bewerberin oder eines gewählten Bewerbers nach §§ 41, 23 KWG bekannt sind (Zustimmungserklärung, Vordruckmuster DW 9 KWO); die Erklärung muss auch Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin oder der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Annahme der Wahl gehindert ist.

  2. Eine Bescheinigung des Gemeindevorstands der Hauptwohnsitzgemeinde (Formular DW 10 KWO), dass die Bewerberin oder der Bewerber wählbar ist.

  3. Bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, 
    in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt wurde, mit den vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (Formular DW 11 KWO).

  4. Benötigt ein Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften, so müssen diese mit den Wahlrechtsbescheinigungen für die Unterzeichner dem Wahlvorschlag beigefügt sein.

Die genannten amtlichen Vordrucke mit Ausnahme des Vordruckes DW 7 sind im Internet unter www.wahlen.hessen.de abrufbar. Der amtliche Vordruck DW 7 (Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts) wird von der Wahlleiterin der Gemeinde Fuldabrück ausgegeben. Die erforderlichen Vordrucke können bei der Wahlleiterin, Zimmer 120, Am Rathaus 2, 34277 Fuldabrück, Tel. 05665/9463-12, E-Mail: wahlleiter@fuldabrueck.de, angefordert werden.

Nach der Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung eines Wahlvorschlages ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Ein Wahlvorschlag, der nicht von einer Einzelbewerberin oder einem Einzelbewerber eingereicht wurde, kann bis zur Zulassung durch eine gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

 

Fuldabrück, 03. November 2022

 


gez.
Livia Uebe
Gemeindewahlleiterin