Die Ordnungspolizei der Gemeinde Fuldabrück informiert über gesetzliche Regelungen zur Benutzung von Feuerwerkskörpern
Der Bundesgesetzgeber hat durch das Vierte Änderungsgesetz zum Sprengstoffgesetz folgendes geregelt:
„Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten.“
Pyrotechnische Gegenstände sind per gesetzlicher Definition solche Gegenstände, die Vergnügungs- oder technischen Zwecken dienen und in denen explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten sind, die dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung der in diesen enthaltenen Energie Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen zu erzeugen.
Fachwerkhäuser sind alle Gebäude, die als Fachwerkkonstruktion erbaut sind. Es kommt also nicht auf die Nutzung oder das äußere Erscheinungsbild an. D. h., dass auch z. B. verkleidete Fachwerkhäuser, Scheunen und sonstige Neben- und Wirtschaftsgebäude gemeint sind. Das Verbot gilt also für alle Arten von Feuerwerkskörpern, Raketen, Böller und Batterien, soweit diese erst für Personen über 18 Jahre erlaubt sind (ab Kategorie 2).
Tisch- und Jugendfeuerwerk (Kategorie 1) ist weiterhin erlaubt. Hinsichtlich der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen anderer Kategorien weisen wir auf die speziellen Vorschriften des Sprengstoffrechtes und der Unfallversicherungsträger hin.
Für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Fuldabrück bedeutet dies, dass im Umgang mit Feuerwerkskörpern auf eine erhöhte Aufmerksamkeit zu achten ist. Insbesondere in den alten Ortskernen sind Fachwerkhäuser vorhanden. Das gesetzliche Verbot soll die genannten Einrichtungen und Häuser schützen. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 € geahndet werden. Bitte beachten Sie diese Hinweise für Ihre Sicherheit und die Sicherheit aller. Ihre Ordnungspolizei der Gemeinde Fuldabrück