Melderegisterauskünfte
Einfache Melderegisterauskunft
Nach § 44 Bundesmeldegesetz (BMG) sind die Meldebehörden berechtigt, Personen, die nicht Betroffene sind, Auskünfte aus dem Melderegister über
- Vor- und Familienname
- Doktorgrad
- Anschriften
einzelne Einwohnerinnen und Einwohner zu erteilen.