Jede Behörde ist befugt Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Ebenfalls dürfen Abschriften beglaubigt werden, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt wurde oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.
Amtlich beglaubigen kann jede öffentliche Stelle, die ein Dienstsiegel führt z.B.:
Behörden
Ortsgerichte
Notare und öffentlich-rechtliche Stellen
Benötigte Unterlagen:
Original
gültiges Ausweis- oder Passdokument
Das Anforderungsschreiben der Behörde
Was kann beglaubigt werden?
Zeugnisse
Dokumente, die von einer anderen Behörde ausgestellt wurden
Dokumente, die zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden
Was darf nicht im Bürgerbüro beglaubigt werden?
Personenstandsurkunden
wie z. B. Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, etc.
(hierfür sind die Standesämter der Ausstellungsbehörde zuständig)
Verträge und wichtige Erklärungen
wie z. B. Testamente, Darlehensverträge, Grundbuchauszüge, Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten, etc.
(hierfür sind Notare oder Ortsgerichte zuständig)
Gebühr:
4,00 € für eine Beglaubigung bis max. 10 Seiten, jede weitere Seite 0,50 €,zzgl. Kopien (0,20 € je S/W Seite; 0,30€ je Farbseite)
Gebührenfrei:
Dokumente für Rentenversicherungszwecke