Hinweis zur Gestaltung von Vorgärten: Schottergärten unzulässig


Laut § 8 Abs. 1 der hessischen Bauordnung (HBO) und dem hessischen Naturschutzgesetz (HeNatG) dürfen Schottergärten, also weitgehend versiegelte Flächen ohne Begrünung seit Juni 2023 nicht mehr angelegt werden.

Nicht überbaute Flächen müssen wasserdurchlässig und begrünt sein. Versiegelte Flächen wirken sich negativ auf Klima, Boden und Artenvielfalt aus. Neben den negativen Auswirkungen führt die zunehmende Flächenversiegelung auch zu praktischen Problemen: Bei Starkregenereignissen können Regenwasserkanäle überlastet werden. Überschwemmungen sind die Folge.

Wir bitten daher alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, die Gesetzeslage bei der Gestaltung ihrer Außenflächen einzuhalten.