Bekanntmachung des Bebauungsplan Nr. 46 "Sportanlagen", OT Dennhausen/Dittershausen


AMTLICHE BEKANNTMACHUNG DER GEMEINDE FULDABRÜCK

BEBAUUNGSPLAN NR. 46 „SPORTANLAGEN“, OT DENNHAUSEN/DITTERSHAUSEN

Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

I. Geltungsbereich, Ziel und Zweck der Planung 
Geltungsbereich  
Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes ist ca. 0,62 ha groß und umfasst das Flurstück Nr. 48/5 (tlw.) der Flur 1 in der Gemarkung Dennhausen. Im nördlichen Bereich des Plangebietes befinden sich Tennisplätze, die planungsrechtlich erhalten werden sollen. Südlich befinden sich aktuell landwirtschaftliche Nutzungen.  
Das Plangebiet schließt im Osten an die Straße Am Sportplatz, im Norden an einen landwirtschaftlichen Weg. Im Süden und Osten grenzen direkt landwirtschaftliche Nutzungen an.  
Die nähere Umgebung ist vorwiegend durch Landwirtschaftsflächen geprägt. Nordöstlich des Plangebietes befindet sich der örtliche Sportplatz, weiter nördlich die Fulda sowie südlich des Plangebietes der Siedlungsrand entlang der Hauptstraße.  
Die Abgrenzung des Bebauungsplanes ist aus der nachfolgenden Karte ersichtlich. 
 

Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 46 (ohne Maßstab) 
 

Ziel und Zweck der Planung 
Die Gemeinde Fuldabrück beabsichtigt die Plangebietsflächen am nördlichen Ortsrand von Dennhausen/Dittershausen als Sport- und Freizeitflächen unter synergetischem Einbezug der vorhandenen Nutzungen zu entwickeln. Die Gemeinde Fuldabrück berücksichtigt hierbei die konkrete Nachfrage der ortsansässigen Kinder und Jugendlichen nach einer Pumptrackbahn.  
Zur Realisierung des Planvorhabens ist die Aufstellung einer Bebauungsplanes im Regelverfahren nach § 30 BauGB erforderlich. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fuldabrück hat in öffentlicher Sitzung am 14.07.2022 gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46 „Sportanlagen“ im Ortsteil Dennhausen/Dittershausen beschlossen. Die ortsübliche Bekanntmachung dazu erfolgte am 03.08.2022 in den Fuldabrücker Nachrichten Nr. 31.

Ziel und Zweck der Planung ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung sowie die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung zur Entwicklung und Ausweisung von Flächen für die Sport- und Freizeitnutzung sowie den dazugehörigen Ausgleichsflächen für Natur und Landschaft unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten. Hierbei ist beabsichtigt, die vorhandene infrastrukturelle Erschließung auszunutzen.

II. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung 
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wird gemäß § 3 Abs. 1 BauGB den Bürgerinnen und Bürgern die Gelegenheit gegeben, sich frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu informieren; zugleich besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Hierzu liegen die Planunterlagen (Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Begründung, Stand: 15.02.2023, und Umweltbericht mit seinen Anlagen, Stand Febr. 2023) in der Zeit

vom 02.03.2023 bis einschließlich 03.04.2023

im Rathaus der Gemeinde Fuldabrück, Zimmer 201, Am Rathaus 2, 34277 Fuldabrück während der allgemeinen Dienststunden

Montag und Dienstag08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mittwoch und Freitag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag08:00 Uhr - 18:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus. Zusätzlich können die ausliegenden Unterlagen auf der Homepage der Gemeinde Fuldabrück (https://www.fuldabrueck.de/aktuelles/2023-02-23-bekanntmachung-des-bebauungsplan-nr-46-sportanlagen-ot-dennhausendittershausen
eingesehen werden. Während dieser Auslegungsfrist kann schriftlich oder zur Niederschrift zu den Planungsabsichten bei der Gemeindeverwalung der Gemeinde Fuldabrück Stellung genommen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten gemäß § 4b BauGB einem Dritten (Planungsbüro) übertragen worden ist.


Fuldabrück, den 01. März 2023


Gemeinde Fuldabrück 
-Der Gemeindevorstand- 
gez. Dieter Lengemann 
Bürgermeister